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BFH Urteil v. - VI S 2/00 BStBl 2001 II S. 439

Gesetze: FGO § 142EStG § 68 Abs. 1 Satz 2

Ein über 18 Jahre altes Kind hat auf Verlangen der Familienkasse seine Einkünfte und Bezüge einzeln darzulegen; Prozesskostenhilfe für ohne Prozessbevollmächtigten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

1. PKH für eine ohne Prozessbevollmächtigten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kann nur gewährt werden, wenn der Antrag auf PKH und die erforderliche Begründung einschließlich Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist eingehen.

2. Ein über 18 Jahre altes Kind ist verpflichtet, auf Verlangen der Familienkasse seine Einkünfte und Bezüge im Einzelnen darzulegen. Die pauschale Auskunft, die Einkünfte und Bezüge lägen unter dem Grenzbetrag, genügt im Zweifel nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 439
BB 2001 S. 874 Nr. 17
BFH/NV 2001 S. 27 Nr. 1
BFH/NV 2001 S. 856 Nr. 6
BFHE S. 528 Nr. 193
DB 2001 S. 1071 Nr. 20
DStRE 2001 S. 644 Nr. 12
CAAAA-88932

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