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BFH Urteil v. - II R 22/98 BStBl 2001 II S. 456

Gesetze: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1

- In einem Erbschaftsvertrag (§ 312 Abs. 2 BGB) vereinbarte Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht unterliegt der Schenkungsteuer - Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser

Leitsatz

Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 456
BFH/NV 2001 S. 705 Nr. 5
BFHE S. 440 Nr. 194
DB 2001 S. 846 Nr. 16
DStR 2001 S. 434 Nr. 11
DStRE 2001 S. 378 Nr. 7
FR 2001 S. 422 Nr. 8
FR 2001 S. 553 Nr. 10
RAAAA-88940

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