BFH Beschluss v. - VII B 265/00 BStBl 2001 II S. 464
Gesetze: AO 1977 § 88 i. V. m. § 92 Satz 2 Nr. 3AO 1977 § 92 Satz 1AO 1977 § 105 Abs. 1 und 2AO 1977 § 116 Abs. 1AO 1977 § 324 Abs. 1AO 1977 § 393 Abs. 1 Satz 1GG Art. 10 Abs. 1 und 2StPO § 100 a
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot
Leitsatz
1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i. S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100 a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100 a StPO gewonnen worden sind.
3. Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen - wie den dinglichen Arrest - gilt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 464 BB 2001 S. 1238 Nr. 24 BB 2001 S. 874 Nr. 17 BFH/NV 2001 S. 824 Nr. 6 BFHE S. 40 Nr. 194 DB 2001 S. 1127 Nr. 21 DStR 2001 S. 702 Nr. 17 DStRE 2001 S. 546 Nr. 10 LAAAA-88942