Gesetze: BewG § 3BewG § 19 Abs. 3 und 4AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2GrStG § 10 Abs. 1 und 3
Keine Aufteilung des Einheitswerts eines Grundstücks im Gesamthandseigentum auf die Gesamthänder, wenn der Wert nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist
Leitsatz
Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, hat gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3 für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 476 BB 2001 S. 926 Nr. 18 BFH/NV 2001 S. 823 Nr. 6 BFHE S. 243 Nr. 194 DB 2001 S. 1123 Nr. 21 DStRE 2001 S. 764 Nr. 14 ZAAAA-88946