Anwendung des Sachwertverfahrens zur Wertermittlung von Grundstücken für Zwecke des DMBilG
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts einschließlich der Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Finanzgericht obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen gleichwohl der Begründung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 477 BB 2001 S. 1242 Nr. 24 BFH/NV 2001 S. 1073 Nr. 8 BFHE S. 234 Nr. 195 DB 2001 S. 1229 Nr. 23 DStRE 2001 S. 710 Nr. 13 FR 2001 S. 1059 Nr. 20 INF 2001 S. 476 Nr. 15 JAAAA-88947