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BFH Urteil v. - VI R 52/98 BStBl 2001 II S. 489

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3

1. Waisenrente und Unfallrente als Einkünfte und Bezüge des Kindes 2. Besondere Ausbildungskosten eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG

Leitsatz

1. Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.

2. Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 489
BB 2001 S. 403 Nr. 8
BFH/NV 2001 S. 378 Nr. 3
BFHE S. 453 Nr. 193
DB 2001 S. 795 Nr. 15
DStR 2001 S. 210 Nr. 6
DStRE 2001 S. 237 Nr. 5
FR 2001 S. 601 Nr. 11
INF 2001 S. 188 Nr. 6
EAAAA-88953

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