Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VI R 62/97 BStBl 2001 II S. 491

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3

1. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes um besondere Ausbildungskosten zu kürzen 2. Besondere Ausbildungskosten sind solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.

2. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 491
BB 2001 S. 403 Nr. 8
BFH/NV 2001 S. 375 Nr. 3
BFHE S. 444 Nr. 193
DB 2001 S. 793 Nr. 15
DStR 2001 S. 206 Nr. 6
DStRE 2001 S. 238 Nr. 5
FR 2001 S. 314 Nr. 6
INF 2001 S. 317 Nr. 10
OAAAA-88954

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank