1. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes um besondere Ausbildungskosten zu kürzen 2. Besondere Ausbildungskosten sind solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
2. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 491 BB 2001 S. 403 Nr. 8 BFH/NV 2001 S. 375 Nr. 3 BFHE S. 444 Nr. 193 DB 2001 S. 793 Nr. 15 DStR 2001 S. 206 Nr. 6 DStRE 2001 S. 238 Nr. 5 FR 2001 S. 314 Nr. 6 INF 2001 S. 317 Nr. 10 OAAAA-88954