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BFH Urteil v. - VI R 128/00 BStBl 2001 II S. 495

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3

Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung - im Inland wie im Ausland - gehört nicht zu den bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes abzuziehenden besonderen Ausbildungskosten

Leitsatz

1. Die Einkünfte und Bezüge, die ein Kind im Kalenderjahr hat, sind um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf für ein Zusatzstudium im Ausland entweder gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu kürzen, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt, oder gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG als besondere Ausbildungskosten.

2. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland ist dabei regelmäßig in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 495
BB 2001 S. 403 Nr. 8
BFH/NV 2001 S. 374 Nr. 3
BFHE S. 457 Nr. 193
DB 2001 S. 846 Nr. 16
DStRE 2001 S. 234 Nr. 5
FR 2001 S. 318 Nr. 6
INF 2001 S. 188 Nr. 6
YAAAA-88955

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