Kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bei rückwirkender Absenkung der Investitionszulage, weil die Europäische Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen) rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern.
2. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu gewähren.
3. Offen bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst worden sein könnten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 499 BB 2001 S. 241 Nr. 5 BFH/NV 2001 S. 553 Nr. 4 BFHE S. 204 Nr. 193 DB 2001 S. 178 Nr. 4 DStR 2001 S. 79 Nr. 3 DStRE 2001 S. 146 Nr. 3 FR 2001 S. 258 Nr. 5 CAAAA-88958