Klageänderung gem. § 68 FGO nach Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach vorangegangener Ablehnung eines Freistellungsantrags; Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Antrags gem. § 68 FGO a. F. durch höhere Gewalt; Begriff der humanitären Hilfsgütertransporte gem. § 3 Nr. 5 a KraftStG
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid i. S. von § 68 FGO a. F. geändert.
2. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehandlung durch die Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der an sich notwendig gewesen wäre, rechtfertigen die Annahme von höherer Gewalt regelmäßig nicht.
3. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 a KraftStG setzt nicht voraus, dass Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, gehören jedoch nicht zu den Hilfsgütern.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 506 BB 2001 S. 1242 Nr. 24 BFH/NV 2001 S. 986 Nr. 7 BFHE S. 466 Nr. 194 DStRE 2001 S. 829 Nr. 15 JAAAA-88960