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BFH Urteil v. - I R 119/98 BStBl 2001 II S. 512

Gesetze: EStG 1990 § 8 Abs. 1EStG 1990 § 11 Abs. 1 Satz 1EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG 1990 § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG 1990 § 50 Abs. 5 Satz 1EStG 1984 § 19 a Abs. 6 Satz 5DBA Spanien Art. 15 Abs. 1 und 2

Ein geldwerter Vorteil aus einem dem Arbeitnehmer eingeräumten nicht handelbaren Optionsrecht fließt erst bei Ausübung der Option zu. Der Vorteil stellt die Vergütung für den gesamten Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechts dar, die bei Einräumung durch einen Dritten nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt, wenn der Arbeitgeber von der Zuwendung keine konkrete Kenntnis hat

Leitsatz

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des , BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des , BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

2. § 19 a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung des , BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929).

3. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.

4. Das anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt ist.

5. Wird das Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 512
BFH/NV 2001 S. 968 Nr. 7
BFHE S. 110 Nr. 195
DB 2001 S. 1176 Nr. 22
DStR 2001 S. 934 Nr. 23
DStRE 2001 S. 653 Nr. 12
FR 2001 S. 743 Nr. 14
INF 2001 S. 445 Nr. 14
TAAAA-88961

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