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BFH Urteil v. - I R 50/98 BStBl 2001 II S. 558

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4KStG § 8 Abs. 3 Satz 2GewO § 71

1. Keine hoheitliche Tätigkeit bei Überlassung von Standplätzen durch städtischen Marktbetrieb 2. Öffentliche Straßenflächen als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsvermögens gewerblicher Art 3. An die Gemeinde gezahlte Nutzungsentgelte mindern nicht den Gewinn des Betriebsvermögens gewerblicher Art

Leitsatz

1. Die Überlassung von Standplätzen gegen Entgelt an die Beschicker von Wochenmärkten ist auch dann keine hoheitliche Tätigkeit eines städtischen Marktbetriebs, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden.

2. Öffentliche Straßenflächen einer Gemeinde gehören zum gemeindlichen Hoheitsbereich. Sie können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein.

3. Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßenflächen durch Marktveranstaltungen, mit denen eine Gemeinde ihren Marktbetrieb belastet, mindern nicht den Gewinn des Marktbetriebs.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 558
BB 2000 S. 1822 Nr. 36
BFH/NV 2000 S. 1311 Nr. 10
DB 2000 S. 1897 Nr. 38
DStR 2000 S. 1471 Nr. 35
DStRE 2000 S. 984 Nr. 18
FR 2000 S. 1039 Nr. 19
MAAAA-88972

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