Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen bei zeitlicher Verlagerung der Berücksichtigung eines Entnahmegewinns
Leitsatz
Hat das FA in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 einen Entnahmegewinn erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird, und erlässt das FA während des Klageverfahrens mit der Begründung einen dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid für das Jahr 01, dass die Entnahme richtigerweise im Jahr 02 zu berücksichtigen sei, dann ist die nachfolgende Erfassung des Entnahmegewinns in einem Änderungsbescheid für das Jahr 02 gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unter der Voraussetzung zulässig, dass die Entnahme bei zutreffender Beurteilung tatsächlich in diesem Jahr getätigt worden ist. Soweit in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 noch ein Entnahmegewinn erfasst ist, kann der Feststellungsbescheid für das Jahr 01 sodann auf Antrag gemäß § 174 Abs. 1 AO 1977 berichtigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 562 BB 2001 S. 1672 Nr. 33 BFH/NV 2001 S. 1162 Nr. 9 BFHE S. 14 Nr. 195 DB 2001 S. 1761 Nr. 33 DStRE 2001 S. 1060 Nr. 19 INF 2001 S. 601 Nr. 19 WAAAA-88973