1. Wird nach Betriebsaufgabe ein betriebliches Darlehen nicht durch Veräußerung des nunmehr vermieteten Grundstücks getilgt, sondern durch einen neuen Kredit abgelöst, sind Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2. Nach Betriebsveräußerung zurückbehaltene Betriebsschuld ist nur bei zur Tilgung nicht ausreichendem Veräußerungserlös ,,Restbetriebsvermögen''
Leitsatz
1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist - unabhängig vom Saldo des Kontos - aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist.
2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an , BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 573 BB 2001 S. 1241 Nr. 24 BB 2001 S. 2354 Nr. 46 BFH/NV 2001 S. 1065 Nr. 8 BFHE S. 135 Nr. 195 DB 2001 S. 1284 Nr. 24 DStR 2001 S. 1066 Nr. 26 FR 2001 S. 731 Nr. 14 INF 2001 S. 442 Nr. 14 KAAAA-88977