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BFH Urteil v. - X R 14/97 BStBl 2001 II S. 578

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 1, 2 und 6

Vorkostenabzug bei Ausbauten und Erweiterungen

Leitsatz

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 578
BB 2001 S. 1622 Nr. 32
BFH/NV 2001 S. 1179 Nr. 9
BFHE S. 355 Nr. 195
DStR 2001 S. 1294 Nr. 31
DStRE 2001 S. 856 Nr. 16
FR 2001 S. 838 Nr. 16
INF 2001 S. 666 Nr. 21
EAAAA-88979

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