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BFH Urteil v. - II R 63/98 BStBl 2001 II S. 58

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitig abgesandten Bescheid setzt voraus, dass der Bescheid unter einer Anschrift versandt wurde, die das Finanzamt nach dem aktuellen Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen durfte

Leitsatz

Wird § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin ausgelegt, dass die Festsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt sei, ob der rechtzeitig die zuständige Behörde verlassende Bescheid dem Adressaten zugeht, muss der Bescheid unter einer Anschrift versandt worden sein, die das FA nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen konnte. Liegt der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurück, ist dies nicht der Fall.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 58
BB 2001 S. 34 Nr. 1
BFH/NV 2001 S. 221 Nr. 2
BFHE S. 25 Nr. 193
DStRE 2001 S. 165 Nr. 3
BAAAA-88980

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