Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitig abgesandten Bescheid setzt voraus, dass der Bescheid unter einer Anschrift versandt wurde, die das Finanzamt nach dem aktuellen Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen durfte
Leitsatz
Wird § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin ausgelegt, dass die Festsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt sei, ob der rechtzeitig die zuständige Behörde verlassende Bescheid dem Adressaten zugeht, muss der Bescheid unter einer Anschrift versandt worden sein, die das FA nach dem Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen konnte. Liegt der letzte Gebrauch einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre zurück, ist dies nicht der Fall.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 58 BB 2001 S. 34 Nr. 1 BFH/NV 2001 S. 221 Nr. 2 BFHE S. 25 Nr. 193 DStRE 2001 S. 165 Nr. 3 BAAAA-88980