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BFH Urteil v. - X R 149/97 BStBl 2001 II S. 580

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 1, 2 und 6

1. Finanzierungskosten für Ausbauten und Erweiterungen als Vorkosten 2. Verrechnung von Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen mit Guthabenzinsen aus diesen Bausparverträgen

Leitsatz

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.

Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 580
BB 2001 S. 1622 Nr. 32
BFH/NV 2001 S. 1181 Nr. 9
BFHE S. 359 Nr. 195
DB 2001 S. 1705 Nr. 32
DStR 2001 S. 1296 Nr. 31
DStRE 2001 S. 856 Nr. 16
FR 2001 S. 840 Nr. 16
LAAAA-88981

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