Zum Werbungskostenabzug von Umzugskosten bei Fahrzeitverkürzung und gleichzeitiger Eheschließung
Leitsatz
1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.
2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des , BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 585 BB 2001 S. 1672 Nr. 33 BFH/NV 2001 S. 1479 Nr. 11 BFHE S. 225 Nr. 195 DB 2001 S. 1812 Nr. 34 DStR 2001 S. 1478 Nr. 35 DStRE 2001 S. 959 Nr. 18 FR 2001 S. 903 Nr. 17 INF 2001 S. 572 Nr. 18 FAAAA-88983