Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf den Höchstbetrag und Nichtberücksichtigung der Abschöpfung des Zinsvorteils durch Zinsen nach § 233 a AO bei wiederholter unentschuldigter verspäteter Abgabe der Steuererklärungen; Festsetzung des Verspätungszuschlags in Zusammenveranlagungsfällen
Leitsatz
1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA einem Steuerpflichtigen gegenüber, der seine Steuererklärungen jahrelang unentschuldigt mit erheblicher Verspätung abgegeben hat, den erneuten Wiederholungsfall zum Anlass nimmt, den Verspätungszuschlag auf den nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zulässigen Höchstbetrag festzusetzen, obgleich der aus der Säumnis gezogene Zinsvorteil schon nach § 233 a AO 1977 abgegolten wurde.
2. Bei einer solchen Fallgestaltung bedarf es keiner Berechnung der Zinshöhe unter Angabe des Rechnungszinsfußes in der Verwaltungsentscheidung über den Verspätungszuschlag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).
3. Im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer kann ein Verspätungszuschlag auch dann gegenüber beiden Ehegatten festgesetzt werden, wenn nur einer von ihnen Einkünfte erzielt hat.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 60 BB 2000 S. 2087 Nr. 41 BFH/NV 2000 S. 1518 Nr. 12 DB 2000 S. 2104 Nr. 42 DStRE 2000 S. 1105 Nr. 20 UAAAA-88991