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BFH Urteil v. - II R 76/99 BStBl 2001 II S. 605

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr.1ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bErbStG § 12BewG § 9 Abs. 1BGB §§ 1939, 2048, 2150

Ein Kaufrechtsvermächtnis ist mit dem gemeinen Wert des Gegenstands zu bewerten, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer entsteht erst mit der Geltendmachung des Übernahmerechts

Leitsatz

Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 605
BB 2001 S. 1782 Nr. 35
BB 2001 S. 2151 Nr. 42
BFH/NV 2001 S. 1344 Nr. 10
BFHE S. 415 Nr. 195
DB 2001 S. 1916 Nr. 36
DStR 2001 S. 1432 Nr. 34
DStRE 2001 S. 986 Nr. 18
FR 2001 S. 965 Nr. 18
INF 2001 S. 638 Nr. 20
YAAAA-88994

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