Gesetze: Gesetz zu dem Vertrag vom zur Schaffung einer Wirtschafts , Währungs und Sozialunion Gesetz zu dem Vertrag vom zur Schaffung einer Wirtschafts Gesetz zu dem Vertrag vom zur Schaffung einer Wirtschafts , Währungs und Sozialunion Währungs und Sozialunion Art. 13 Nr. 2ErbStG 1974 a. F. § 2 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3
Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR entfallen, vor dem ist nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern
Leitsatz
1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 4 ErbStG 1974 - letztere Vorschrift i. d. F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom (BGBl II, 518) - nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern.
2. Wird die Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i. d. F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und Übermaßverbot verstoßen.
3. Die Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe von knapp 70 v. H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und Übermaßverbot.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 606 BB 2001 S. 1782 Nr. 35 BFH/NV 2001 S. 1342 Nr. 10 BFHE S. 409 Nr. 195 DB 2001 S. 2029 Nr. 38 DStRE 2001 S. 1168 Nr. 21 INF 2001 S. 639 Nr. 20 IAAAA-88995