Unterzeichnung eines Investitionszulagen-Antrags durch Bevollmächtigten nicht zulässig, wenn Antragsteller sich zwar längere Zeit im europäischen Ausland aufhält, aber postalisch ohne Schwierigkeiten erreichbar ist
Leitsatz
Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i. S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte, weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens zumutbar ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 629 BB 2001 S. 1622 Nr. 32 BFH/NV 2001 S. 1164 Nr. 9 BFHE S. 1 Nr. 195 DB 2001 S. 1761 Nr. 33 DStRE 2001 S. 1105 Nr. 20 OAAAA-89002