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BFH Urteil v. - IV R 32/00 BStBl 2001 II S. 651

Gesetze: FGO §§ 27, 116 Abs. 1 Nr. 1 (i. d. F. bis 2000), 119 Nr. 1GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die Unterlagen zur Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter; Zuweisung eines wieder gewählten ehrenamtlichen Richters an den bisherigen Senat zulässig; grundsätzlich keine Nachprüfungspflicht des vom ehrenamtlichen Richter erklärten Hinderungsgrundes; Auswirkungen der Nichtteilnahme eines ehrenamtlichen Richters ohne hinreichenden Hinderungsgrund

Leitsatz

1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Präsidenten des FG geltend zu machen.

2. Bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden können.

3. Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die erforderliche Bedeutung beimisst.

4. Nimmt ein ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin nicht wahr, so führt die hieraus folgende ,,Verschiebung'' der an den nach folgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen Verfahren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 651
BB 2001 S. 1568 Nr. 31
BFH/NV 2001 S. 1189 Nr. 9
BFHE S. 346 Nr. 194
DB 2001 S. 1542 Nr. 29
DStRE 2001 S. 1181 Nr. 21
GAAAA-89009

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