Vereinbarungen über Überstundenvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn nicht nur ein, sondern mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer eine derartige Vergütungszusage haben
Leitsatz
Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis (Bestätigung der , BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Das gilt auch für Fälle, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 655 BB 2001 S. 2097 Nr. 41 BFH/NV 2001 S. 1351 Nr. 10 BFHE S. 243 Nr. 195 DB 2001 S. 1752 Nr. 33 DStR 2001 S. 1343 Nr. 32 DStRE 2001 S. 924 Nr. 17 FR 2001 S. 952 Nr. 18 INF 2001 S. 573 Nr. 18 DAAAA-89010