Zur Unwirksamkeit eines Steuerbescheides nach Aufgabe des Bekanntgabewillens der Finanzbehörde zur Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheides wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit
Leitsatz
1. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids führt nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Ein Einkommensteuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein - wirksamer - Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid klarzustellen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 662 BB 2001 S. 246 Nr. 5 BB 2001 S. 455 Nr. 9 BFH/NV 2001 S. 355 Nr. 3 BFHE S. 19 Nr. 193 BStBl II 2001 S. 662 Nr. 16 DB 2001 S. 242 Nr. 5 DStRE 2001 S. 265 Nr. 5 HAAAA-89013