Keine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen durch bloßen Zeitablauf nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung dieser Flächen
Leitsatz
1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet.
2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 673 BB 2001 S. 1890 Nr. 37 BFH/NV 2001 S. 1485 Nr. 11 BFHE S. 551 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 673 Nr. 16 DB 2001 S. 1970 Nr. 37 DStRE 2001 S. 1139 Nr. 21 FR 2001 S. 1016 Nr. 19 INF 2001 S. 665 Nr. 21 FAAAA-89018