1. Geänderter Beschluss über verbilligte Aktienüberlassung für die Bewertung nach § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG maßgeblich 2. § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG gilt auch für junge Aktien, die erst nach Beschlussfassung ausgegeben werden, sofern die Altaktien börsennotiert sind, und zwar selbst dann, wenn die jungen Aktien zum späteren Überlassungszeitpunkt an der Börse notiert sind
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der nach § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der Aktien tatsächlich beruht.
2 § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die ,,Altaktie'' im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.
3. Der Anwendung des § 19 a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 677 BB 2001 S. 1835 Nr. 36 BB 2002 S. 24 Nr. 1 BFH/NV 2001 S. 1321 Nr. 10 BFHE S. 277 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 677 Nr. 16 DB 2001 S. 1912 Nr. 36 DStR 2001 S. 1522 Nr. 36 DStRE 2001 S. 1031 Nr. 19 FR 2001 S. 1010 Nr. 19 MAAAA-89020