Abkürzung der Ladungsfrist als mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Leitsatz
1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen.
2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 681 BB 2001 S. 1890 Nr. 37 BFH/NV 2001 S. 1510 Nr. 11 BFHE S. 530 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 681 Nr. 16 DStR 2001 S. 1567 Nr. 37 DStRE 2001 S. 1062 Nr. 19 WAAAA-89021