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BFH Urteil v. - V R 26/99 BStBl 2001 II S. 691

Gesetze: UStG 1991 § 4 Nr. 23Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i

1. Begünstigter Unternehmer muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke nicht allein verfolgen; es reicht aber nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden 2. Begünstigter Unternehmer, der Jugendliche für Betreuungs- oder Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss Einrichtung i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten

Leitsatz

1. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Abgrenzung gegenüber Abschn. 117 Abs. 2 Satz 1 UStR).

2. Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 691
BB 2000 S. 2509 Nr. 49
BFH/NV 2001 S. 132 Nr. 1
BStBl II 2001 S. 691 Nr. 16
DB 2001 S. 248 Nr. 5
DStRE 2000 S. 1334 Nr. 24
INF 2001 S. 63 Nr. 2
UR 2001 S. 28 Nr. 1
UAAAA-89026

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