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BFH Urteil v. - VIII R 35/99 BStBl 2001 II S. 698

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1 und 2EStG § 19EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7EStG § 21 Abs. 2

Schuldzinsen für die Refinanzierung eines teilentgeltlich gewährten Darlehens sind bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten nur zu dem Teil abziehbar, zu dem das Darlehen entgeltlich gewährt worden ist Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte

Leitsatz

1. Überlässt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz und damit teilentgeltlich, dann sind die von ihm wegen der Refinanzierung dieses Darlehens gezahlten Schuldzinsen zu dem Bruchteil nicht bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar, zu dem das Darlehen unentgeltlich gewährt worden ist.

2. Gewährt der Gesellschafter einer Familien-GmbH dieser ein teilentgeltliches Darlehen, dann können die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Refinanzierungskosten nur dann ungekürzt bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält und auch ein den übrigen Gesellschaftern fern stehender Gesellschafter das Darlehen teilentgeltlich gewährt hätte. Anderenfalls können die Aufwendungen nur zu dem der Beteiligungsquote des Gesellschafters entsprechenden Bruchteil als Werbungskosten abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 698
BB 2001 S. 131 Nr. 3
BFH/NV 2001 S. 242 Nr. 2
BFHE S. 264 Nr. 193
BStBl II 2001 S. 698 Nr. 17
DB 2001 S. 21 Nr. 1
DStR 2001 S. 14 Nr. 1
DStRE 2001 S. 130 Nr. 3
FR 2001 S. 135 Nr. 3
INF 2001 S. 123 Nr. 4
OAAAA-89028

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