Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Aufwendungen für eine sog. Zwischenwohnung gehören nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten
Leitsatz
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 70 BB 2001 S. 33 Nr. 1 BFH/NV 2001 S. 256 Nr. 2 BFHE S. 315 Nr. 193 DB 2001 S. 236 Nr. 5 DStRE 2001 S. 178 Nr. 4 FR 2001 S. 207 Nr. 4 INF 2001 S. 90 Nr. 3 YAAAA-89029