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BFH Urteil v. - I R 37/99 BStBl 2001 II S. 722

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

1. Bei der sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen ist die Zahlung des Dritten an den Leasinggeber steuerlich als ein Darlehen zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen 2. Gewerbesteuerrechtlich handelt es sich bei dem Darlehen bei entsprechender Laufzeit um eine Dauerschuld

Leitsatz

1. Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen.

2. Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 722
BB 2001 S. 190 Nr. 4
BFH/NV 2001 S. 392 Nr. 3
BFHE S. 416 Nr. 193
BStBl II 2001 S. 722 Nr. 17
DB 2001 S. 122 Nr. 3
DStR 2001 S. 77 Nr. 3
DStRE 2001 S. 136 Nr. 3
FR 2001 S. 211 Nr. 4
INF 2001 S. 158 Nr. 5
EAAAA-89040

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