Zur Überprüfung einer Prüfungsentscheidung sind ausreichend substantiierte Einwendungen vorzubringen
Leitsatz
1. Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben.
2. Beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 736 BB 2001 S. 1782 Nr. 35 BFH/NV 2001 S. 1347 Nr. 10 BFHE S. 93 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 736 Nr. 17 DStRE 2001 S. 1003 Nr. 18 StB 2002 S. 63 Nr. 2 MAAAA-89046