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BFH Urteil v. - VIII R 19/00 BStBl 2001 II S. 743

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 1 und 3

1. Keine Änderung nach § 174 Abs. 1 AO, wenn das FA in früheren Veranlagungszeiträumen (Schein-)Renditen beim Anleger als Einnahmen aus Kapitalvermögen der ESt unterworfen und im Streitjahr (möglicherweise) als Werbungskosten zu berücksichtigende Verlustanteile aus derselben Beteiligung außer Betracht gelassen hat 2. Keine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei - jetzt und auch später - ohne steuerliche Bedeutung

Leitsatz

1. Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass ,,ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Hat das FA einerseits in den Veranlagungszeiträumen 1989 und 1990 von der Ambros S. A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um ,,einen bestimmten Sachverhalt'' i. S. von § 174 Abs. 1 AO 1977.

2. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 setzt (u. a.) voraus, dass die Annahme der Finanzbehörde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, für die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei - jetzt und auch später - ohne steuerliche Bedeutung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 743
BB 2001 S. 1942 Nr. 38
BFH/NV 2001 S. 1463 Nr. 11
BFHE S. 23 Nr. 195
BStBl II 2001 S. 743 Nr. 18
DB 2001 S. 2429 Nr. 46
DStR 2001 S. 1608 Nr. 38
DStRE 2001 S. 1060 Nr. 19
FR 2001 S. 1124 Nr. 21
INF 2001 S. 666 Nr. 21
GAAAA-89048

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