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BFH Urteil v. - VIII R 10/00 BStBl 2001 II S. 747

Gesetze: AO 1977 § 360 Abs. 1, 3 und 4AO 1977 § 365FGO § 40 Abs. 2FGO § 48EStG § 4EStG § 5 Abs. 1EStG § 6EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2HGB § 230HGB § 236HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2BewG § 9 Abs. 1 und 2

1. Keine Klagebefugnis eines Hinzugezogenen bei unzulässigem Einspruch 2. Bewertung der Einlage mit dem gemeinen Wert der Darlehensforderung bei Umwandlung einer Darlehensforderung in eine atypisch stille Beteiligung 3. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens des Darlehensschuldners bei Bestimmung des gemeinen Forderungswertes

Leitsatz

1. Kann der Einspruchsführer - mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs - die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät).

2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen werden.

3. Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 747
BB 2001 S. 1994 Nr. 39
BFH/NV 2001 S. 1498 Nr. 11
BFHE S. 486 Nr. 195
BStBl II 2001 S. 747 Nr. 18
DB 2001 S. 2023 Nr. 38
DStRE 2001 S. 1225 Nr. 22
FR 2001 S. 1163 Nr. 22
INF 2001 S. 700 Nr. 22
QAAAA-89049

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