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BFH Urteil v. - V R 9/00 BStBl 2001 II S. 76

Gesetze: UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. bUStG 1991 § 10 Abs. 4 Nr. 2Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Bemessungsgrundlage für den sog. Verwendungseigenverbrauch bei anteiliger privater Verwendung einer auch unternehmerisch genutzten Segelyacht

Leitsatz

Der Eigenverbrauch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 76
BB 2000 S. 2615 Nr. 51
BFH/NV 2001 S. 399 Nr. 3
BFHE S. 161 Nr. 193
DB 2001 S. 79 Nr. 2
DStRE 2001 S. 35 Nr. 1
INF 2001 S. 127 Nr. 4
UR 2001 S. 23 Nr. 1
RAAAA-89053

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