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BFH Urteil v. - IX R 50/98 BStBl 2001 II S. 760

Gesetze: EStG §§ 7 a Abs. 7, 7 h Abs. 1

Berechtigt zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 h EStG ist nur der Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft Nach Anwachsung keine Zuordnung der begünstigten Herstellungskosten des ausgeschiedenen Gesellschafters an verbliebene Gesellschafter

Leitsatz

1. § 7 h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

2. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 760
BB 2001 S. 2102 Nr. 41
BB 2001 S. 2409 Nr. 47
BFH/NV 2001 S. 1650 Nr. 12
BFHE S. 124 Nr. 196
BStBl II 2001 S. 760 Nr. 18
DB 2001 S. 2121 Nr. 40
DStR 2001 S. 1746 Nr. 41
DStRE 2001 S. 1147 Nr. 21
FR 2001 S. 1182 Nr. 22
INF 2001 S. 702 Nr. 22
BAAAA-89054

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