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BFH Urteil v. - IV R 22/00 BStBl 2001 II S. 762

Gesetze: EStG a. F. § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7

- Der Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens i. S. d. § 52 Abs. 15 EStG a. F. bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt und der zukünftigen möglichen Nutzung - Keine Beschränkung der steuerfreien Entnahme auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1000 qm

Leitsatz

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 762
BB 2001 S. 2311 Nr. 45
BFH/NV 2001 S. 1662 Nr. 12
BFHE S. 559 Nr. 196
BStBl II 2001 S. 762 Nr. 18
DStR 2001 S. 1928 Nr. 45
DStRE 2001 S. 1221 Nr. 22
FR 2002 S. 100 Nr. 2
INF 2001 S. 732 Nr. 23
LAAAA-89055

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