Geht der Geschäftswert im Zuge der Begründung einer Betriebsaufspaltung im Einzelfall zulässigerweise auf die Betriebsgesellschaft über, ist ein von dieser für den Geschäftswert gezahltes Entgelt keine verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Unternehmen entstandene Geschäftswert auf die neu gegründete Betriebsgesellschaft übergehen. Soweit dies der Fall ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung darin, dass die Betriebs-GmbH dem bisherigen Einzelunternehmer ein angemessenes Entgelt für den übergegangenen Geschäftswert zahlt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 771 BB 2001 S. 2147 Nr. 42 BFH/NV 2001 S. 1673 Nr. 12 BFHE S. 536 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 771 Nr. 18 DB 2001 S. 2229 Nr. 42 DStR 2001 S. 1748 Nr. 41 DStRE 2001 S. 1163 Nr. 21 FR 2001 S. 1108 Nr. 21 WAAAA-89060