Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Betrieb gewerblicher Art (BgA); verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungsverrechnung zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft
Leitsatz
1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5 KStG).
2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien bereitstellen.
3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 773 BB 2001 S. 2201 Nr. 43 BFH/NV 2001 S. 1675 Nr. 12 BFHE S. 572 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 773 Nr. 18 DB 2001 S. 2278 Nr. 43 DStR 2001 S. 1791 Nr. 42 FR 2001 S. 1180 Nr. 22 INF 2001 S. 734 Nr. 23 GAAAA-89061