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BFH Urteil v. - I R 82-85/00 BStBl 2001 II S. 773

Gesetze: KStG § 4 Abs. 3 und 5KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Betrieb gewerblicher Art (BgA); verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungsverrechnung zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft

Leitsatz

1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5 KStG).

2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Klärprozess freiwerdenden Faulgase die für die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien bereitstellen.

3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 773
BB 2001 S. 2201 Nr. 43
BFH/NV 2001 S. 1675 Nr. 12
BFHE S. 572 Nr. 195
BStBl II 2001 S. 773 Nr. 18
DB 2001 S. 2278 Nr. 43
DStR 2001 S. 1791 Nr. 42
FR 2001 S. 1180 Nr. 22
INF 2001 S. 734 Nr. 23
GAAAA-89061

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