Bei einer doppelten Haushaltsführung können grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden
Leitsatz
1. Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten (Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.
2. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 775 BB 2001 S. 2311 Nr. 45 BFH/NV 2001 S. 1661 Nr. 12 BFHE S. 534 Nr. 196 BStBl II 2001 S. 775 Nr. 18 DStR 2001 S. 1930 Nr. 45 DStRE 2001 S. 1201 Nr. 22 FR 2001 S. 1225 Nr. 23 INF 2001 S. 731 Nr. 23 QAAAA-89062