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BFH Urteil v. - VI R 72/97 BStBl 2001 II S. 775

Gesetze: EStG § 3 Nr. 16EStG § 9 Abs. 1 Satz 1FGO § 96 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 162

Bei einer doppelten Haushaltsführung können grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden

Leitsatz

1. Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten (Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.

2. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 775
BB 2001 S. 2311 Nr. 45
BFH/NV 2001 S. 1661 Nr. 12
BFHE S. 534 Nr. 196
BStBl II 2001 S. 775 Nr. 18
DStR 2001 S. 1930 Nr. 45
DStRE 2001 S. 1201 Nr. 22
FR 2001 S. 1225 Nr. 23
INF 2001 S. 731 Nr. 23
QAAAA-89062

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