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BFH Urteil v. - IX R 48/96 BStBl 2001 II S. 784

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 21 Abs. 1

Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung und vor Beginn der Selbstnutzung

Leitsatz

1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des , BFH/NV 1996, 533).

2. Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten.

3. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 784
BB 2000 S. 2142 Nr. 42
BB 2001 S. 608 Nr. 12
BFH/NV 2000 S. 1547 Nr. 12
BStBl II 2001 S. 784 Nr. 19
DB 2000 S. 2199 Nr. 44
DStRE 2000 S. 1134 Nr. 21
FR 2000 S. 1224 Nr. 22
INF 2000 S. 702 Nr. 22
EAAAA-89066

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