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BFH Urteil v. - IX R 22/97 BStBl 2001 II S. 785

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Zum Schuldzinsenabzug für ein Darlehen, das ein Ehegatte allein zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen hat

Leitsatz

Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten 2insen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 785
BB 2000 S. 2554 Nr. 50
BFH/NV 2001 S. 107 Nr. 1
BFHE S. 112 Nr. 193
BStBl II 2001 S. 785 Nr. 19
DB 2000 S. 2504 Nr. 50
DStR 2000 S. 2079 Nr. 49
DStRE 2001 S. 9 Nr. 1
FR 2001 S. 139 Nr. 3
INF 2001 S. 61 Nr. 2
OAAAA-89067

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