Ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und (daher) mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 789 BB 2001 S. 603 Nr. 12 BFH/NV 2001 S. 523 Nr. 4 BFHE S. 460 Nr. 193 BStBl II 2001 S. 789 Nr. 19 DB 2001 S. 512 Nr. 10 DStRE 2001 S. 352 Nr. 7 FR 2001 S. 415 Nr. 8 INF 2001 S. 347 Nr. 11 IAAAA-89069