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BFH Urteil v. - IV R 14/00 BStBl 2001 II S. 798

Gesetze: AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 16 Abs. 3EStG § 18 Abs. 1, 3EStG § 34

1. Keine Umqualifizierung von Einkünften eines Gesellschafters bei ,,Zebra-Gesellschaften'' durch das Gesellschafts-FA, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns und seine Verteilung nicht zweifelhaft ist 2. Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist 3. Keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe bei einem Zeitraum von mehr als 36 Monaten

Leitsatz

1. Die nach der Rechtsprechung des BFH zur ,,Zebra-Gesellschaft'' notwendige Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht zweifelhaft ist.

2. Die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.

3. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 798
BB 2001 S. 1672 Nr. 33
BFH/NV 2001 S. 1186 Nr. 9
BFHE S. 290 Nr. 195
BStBl II 2001 S. 798 Nr. 19
DStR 2001 S. 1428 Nr. 34
DStRE 2001 S. 1001 Nr. 18
FR 2001 S. 893 Nr. 17
PAAAA-89071

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