Übertragung der stillen Reserven nach R 35 EStR auf vorgezogene Ersatzbeschaffung nur zulässig, sofern zwischen Veräußerung und Ersatzbeschaffung ursächlicher Zusammenhang
Leitsatz
Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein behördlich angeordnetes Nutzungsverbot veräußert, so können die aufgedeckten stillen Reserven grundsätzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, auch wenn dieses vor der Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 830 BB 2001 S. 2420 Nr. 47 BFH/NV 2001 S. 1640 Nr. 12 BFHE S. 555 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 830 Nr. 20 DStR 2001 S. 1927 Nr. 45 DStRE 2001 S. 1199 Nr. 22 FR 2001 S. 1223 Nr. 23 INF 2002 S. 27 Nr. 1 DAAAA-89075