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BFH Urteil v. - IV B 79, 80/01 BStBl 2001 II S. 837

Gesetze: FGO n. F. §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3EStG § 4 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

Leitsatz

1. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a. F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n. F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

2. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n. F.) gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.

3. Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n. F. führten auch Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen, wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar erweist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 837
BB 2001 S. 2414 Nr. 47
BFH/NV 2002 S. 119 Nr. 1
BFHE S. 30 Nr. 196
BStBl II 2001 S. 837 Nr. 20
DB 2001 S. 2429 Nr. 46
KÖSDI 2002 S. 13131 Nr. 1
HAAAA-89078

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