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BFH Urteil v. - VI R 122/98 BStBl 2001 II S. 844

Gesetze: EStG § 3 Nr. 13EStG § 3 Nr. 16EStG § 3 Nr. 50EStG § 8 Abs. 2 Satz 1

Bei der Kraftfahrzeugüberlassung entsprechend den BMF-Richtlinien über Beschaffung und Haltung ,,beamteneigener'' Kraftfahrzeuge sind die Vorteile aus der Nutzung zu privaten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn zu erfassen

Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz entsprechend den Richtlinien des (MinBlFin 1973, 306 ff.) über Beschaffung und Haltung ,,beamteneigener'' Kraftfahrzeuge überlassen, bleibt der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz.

2. Bei der Wagenpflegepauschale in Höhe von 30 DM monatlich gemäß den vorgenannten Richtlinien handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.

3. Wird ein Kfz entsprechend den vorgenannten Richtlinien an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, erzielt der Arbeitnehmer daraus Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil ist nicht nach § 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 844
BB 2001 S. 2414 Nr. 47
BB 2002 S. 1297 Nr. 25
BFH/NV 2002 S. 102
BFH/NV 2002 S. 102 Nr. 1
BFHE S. 165 Nr. 196
BStBl II 2001 S. 844 Nr. 20
DStRE 2002 S. 65 Nr. 2
OAAAA-89080

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