Ermessensentscheidung über Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen oder an dessen Bevollmächtigten
Leitsatz
1. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 regelt seinem Wortlaut nach nur die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf setzt, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist.
2. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 86 BB 2001 S. 86 Nr. 2 BFH/NV 2001 S. 222 Nr. 2 BFHE S. 41 Nr. 193 DStRE 2001 S. 208 Nr. 4 INF 2001 S. 154 Nr. 5 YAAAA-89081