Erhöhung des laufenden Gewinns durch Änderung nach § 174 Abs. 4 AO (Widerstreitende Steuerfestsetzung) nach erfolgreicher Klage gegen Feststellung eines Aufgabegewinns, wenn Betriebseinnahmen zuvor als Teil des Aufgabegewinns behandelt wurden
Leitsatz
1. Wird bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid die dem Grunde nach angefochtene Feststellung eines Aufgabegewinns aufgehoben, weil im Streitjahr keine Betriebsaufgabe vorlag, so ist der laufende Gewinn zu erhöhen, wenn Betriebseinnahmen des Streitjahres zuvor als Teil des Aufgabegewinns festgestellt waren.
2. Unterlässt das FG die Erhöhung des laufenden Gewinns, weil es der Auffassung ist, hierzu sei nur das FA nach Maßgabe der Vorschriften über widerstreitende Steuerfestsetzungen befugt, so kann das FA eine derartige Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 durchführen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 89 BB 2000 S. 2244 Nr. 44 BFH/NV 2000 S. 1517 Nr. 12 DB 2000 S. 2355 Nr. 47 DStR 2000 S. 1824 Nr. 43 DStRE 2000 S. 1218 Nr. 22 FR 2000 S. 1235 Nr. 22 IAAAA-89082